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Werbungskosten und Recht
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Da den Gradinhabern die Führung der Originalform bzw. des Herkunftszusatzes gemäß der allgemeinen Regelung im Beschluss vorn 14.04.2000 nicht
verwehrt werden kann, sind alle begünstigenden Regelungen im Sinne von "Kann-Vorschriften" formuliert.
Gemäß Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 haben Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, die abweichende Regelungen enthalten, Vorrang. Um eine möglichst überschaubare Bandbreite von
Führungsmöglichkeiten und "trennscharfe" Regelungen für die unterschiedlichen Staatengruppen
EU-/EWR-Staaten
Staaten, mit denen Äquivalenzabkommen bestehen
Staaten gern. Ziffer 3 des Beschlusses vorn 21.09.2001
Staaten, für die die allgemeinen Regelungen des Beschlusses vorn 14.04.2000 gelten
zu erreichen, sollte künftig angestrebt werden, bei Äquivalenzvereinbarungen Regelungen zur Gradführung i. S. der Ziffer 1 des Beschlusses vom 21.09.2001
zu übernehmen und bestehende Vereinbarungen und Abkommen, die hiervon abweichende Regelungen enthalten, sobald als möglich entsprechend
anzupassen.
Der Nutzen des Doktorgrades ist von Branche zu Branche unterschiedlich. Im Durchschnitt lohnt es sich jedoch auch finanziell. Das ist das Ergebnis der "High
Potentials Studie 2004" der Managementberatung Kienbaum. Während das Einstiegsgehalt von überdurchschnittlich guten Absolventen ohne Promotion bei
durchschnittlich knapp 43.500 Euro liege, hätten ihre Kollegen mit Titel im Schnitt 3000 Euro mehr am Ende des Jahres auf dem Konto. Besonders im Handel
und im Produzierenden Gewerbe zahle sich ein Titel in barer Münze aus. Ebenso wie bei Führungskräften in der obersten Etage. Nach Angaben des
Informationsdienstes der deutschen Wirtschaft in Köln verdienen Chefs ohne Abitur und Studium im Mittel jährlich 104.000 Euro. Mit Doktorhut gibt es 32.000
Euro mehr. Auf dem Gehaltszettel macht sich der Doktortitel bemerkbarer als der MBA. "Der Doktortitel schmückt den Namen, der MBA die Personalakte", sagt
Bosshard, Managementberater bei Kienbaum. Die Promotion ist der beste Wege, um sich aus der Menge herauszuheben.
Erläuterungen
Mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 werden Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer
Hochschulgrade i. S. einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt, mit deren Umsetzung in Landesrecht
die bisher geltende Genehmigungspflicht - Allgemeingenehmigung oder von Einzelfallverfahren - abgelöst werden soll. Die Beschlüsse beziehen sich auf solche
Grade, die von Hochschulen verliehen wurden, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens oder nach dem Recht des Herkunftslandes
ordnungsgemäß als Hochschulen akkreditiert sind.
Soweit im Interesse der Verständlichkeit der Gradbezeichnung die Möglichkeit einer wörtlichen Übersetzung gegeben ist, wird auf die in der Datenbank ANABIN
(Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) angegebenen Übersetzungen verwiesen.
Die nach bisheriger Rechtslage bestehenden Begünstigungen hinsichtlich der Führung von Graden bestimmter Staaten werden weitgehend aufrechterhalten. In
Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des
gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
sowie für Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des
Herkunftszusatzes geführt werden können.
Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der
Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche
Doktorgrade, die aufgrund eines Promotionsverfahrens erworben wurden. So genannte "Berufsdoktorate" sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. I (Originalform
ohne Herkunftszusatz).
Eine modifizierte Begünstigung (Führung in der deutschen Form "Dr.", jedoch mit Herkunftsbezeichnung) sieht der Beschluss für im einzelnen bezeichnete
Doktorgrade solcher Länder vor, mit denen bereits besondere Vereinbarungen im Hochschulbereich bestehen (Australien und Russland) oder enge
wissenschaftliche Beziehungen gepflegt werden (USA, Kanada und Israel). Für Russland wurden lediglich diejenigen Kandidatengrade aufgenommen, bei
denen von einem ausgeglichenen Anforderungsniveau ausgegangen werden kann. Zur Schreibweise der im Einzelnen aufgeführten russischen Grade ist darauf
hinzuweisen, dass im Zuge der Einführung der Datenbank ANABIN und unter Berücksichtigung einer lesbaren Erstellung von öden, die in elektronischer Form
übermittelt werden, bei der Transliteration der Abschlussbezeichnungen auf die diakritischen Zeichen verzichtet wurde, da diese lediglich eine phonetische und
keine semantische Funktion erfüllen.
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen
Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulenkönnen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Inhaber von in einem
wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. I bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können
abstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer I des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die
Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren
vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
Inhaber von folgenden Doktorgraden
Australien: "Doctor of..." mit jeweils untersch. Abkürzung
Israel: "Doctor of..." mit jeweils untersch. Abkürzung
Canada: "Doctor of Philosophy" - Abk.: "Ph.D."
Russland: kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk
Vereinigte Staaten von Amerika:
"Doctor of Philosophy" - Abk.: "Ph.D." von Universitäten der sog. Carnegie-Liste können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich
allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
Die gleichen Grundsätze gelten auch für die steuerliche Behandlung von Promotionskosten. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung
hierzu nicht mehr fest (z. B. BFHE 164, 272 = BStBI II 1991, 637 = NJW 1991, 3240 L; BFHE 169, 193 = BStBI II 1993, 115; BFH, BFH/NV 1993,724).
a) Aufwendungen für den Erwerb eines Doktortitels sind nicht stets als Kosten der privaten Lebensführung i. S. des § 12 Nr. I EStG zu beurteilen. Dies folgt aus
der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen; danach ist entscheidend, ob ein
berufsbezogener Veranlassungszusammenhang bejaht werden kann (Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl., § 19 Rdnr. 60, Stichwort Doktortitel, sowie
Schmidt/Heinicke, § 10 Rdndr. 140, Stichwort Promotion; Theisen/Zeller, DB 2003, 1753). Ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche
Qualifikationsmaßnahme in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, trifft gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu; denn
diese belegt eine berufliche Qualifizierung in besonderem Maße. Für die Zuordnung von Promotionskosten zu den Erwerbsaufwendungen ist auch
entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist; teilweise ist sein Erwerb sogar unabdingbar. Offensichtlich
sind auch die Beschäftigungs- und Einkommenssituation sowie die beruflichen Aufstiegschancen der Promovierten im Vergleich zu Nicht-Promovierten
regelmäßig besser, das Arbeitslosigkeitsrisiko dagegen geringer (vgl. hierzu im Einzelnen: Müller, Aufwendungen für Aus- und Fortbildung, 2003, S. 122 ff., m.
w. Nachw.). Überdies ist ein Doktortitel für bestimmte Berufe eine formale Zugangsvoraussetzung. Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann im Übrigen
nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, der Erwerb eines Doktortitels sei in erheblichem Umfang privat (mit-)veranlasst. Ist ein Promotionsvorhaben
demnach auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet, sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als
Werbungskosten anzuerkennen.
b) Im Streitfall sind folglich auch die Kosten der Klägerin für die Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie dem Grunde nach als Erwerbsaufwendungen zu
werten. Die berufliche Veranlassung ist deshalb gegeben, weil die Klägerin ihre medizinischen Kenntnisse mittels der Promotion vertieft und erweitert hat. Sie
hat zusätzliche Kenntnisse auf einem medizinischen Spezialgebiet erworben und sich damit konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für
Orthopädie vorbereitet.
Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der
"Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche
Bestimmungen" vom 14.04.2000.
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 "Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer
gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von
den in Ziff. 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen:
Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten (Betriebsausgaben) sein. Liegt ein
erwerbsbezogener Zusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein
erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll.
Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile des Senats vom 4. 12. 2002 (BFHE 201, 156 = BStBI II 2003, 403 = NJW 2003, 533, zur Umschulung), vom
17. 12. 2002 (BFHE 201. 211 = BStBI II 2003, 407 = NJW 2003, 536 L, zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. 5. 2003 (BFHE 202. 314 = BFH/NV
2003, 1119 = NJW 2003, 2775, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 22. 7. 2003 (BFHE 202, 563 = BFH/NV 2003, 1381 = NJW 2003, 3583, zum
Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium) verwiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Klägerin das Medizinstudium aus beruflichen
Gründen betrieben hat. Es besteht ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit einer auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit als Arztin (Fachärztin für
Orthopädie). Die Klägerin war bereits langjährig als Krankengymnastin im medizinischen Bereich tätig. Mit dem - sachlich auf dieser Tätigkeit aufbauenden -
Studium wollte sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten für den angestrebten Beruf erwerben. Da das Studium auf die Erzielung von Einnahmen
gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten (Betriebsausgaben)
abziehbar.
Zum Sachverhalt
Die Kläger wurden für das Streitjahr 1998 als Eheleute zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. Die 1968 geborene Klägerin war jahrelang als
Krankengymnastin tätig. Im Streitjahr nahm sie ein Medizinstudium auf. In der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machte sie Aufwendungen für das
Studium einschließlich Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte, das Finanzamt, sah die Aufwendungen für das Studium nebst Promotion als Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 1 Nr. 7 EStG an und ließ
diese nur mit dem Höchstbetrag von 1800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das FG (EFG 2001, 1428) hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Die Aufwendungen der Klägerin für das Medizinstudium einschließlich der Kosten für den Erwerb des Doktortitels sind dem Grunde nach als
vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen.
Bundesfinanzhof
26. Anerkennung der Aufwendungen für Doktortitel als Werbungskosten , EStG§§ 91 I, 101 Nr. 7, 12 Nr. I, Quelle: NJW2004, Heft 14 1063 Kosten für den
Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein.
Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen.(Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an BFHE 201, 156 = BStBI II 2003,
403 = NJW 2003, 533; BFHE 201, 211 = BStBI II 2003, 407 = NJW 2003, 536 L; BFHE 202, 314 = BFH/NV 2003, 1119 = NJW 2003, 2775; BFHE 202, 563 =
BFH/NV 2003, 1381 = NJW 2003, 3583). BFH, Urt. v. 4. 11. 2003 -VI R 96/01 (FG Köln)